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Einkünfte · Staking · Airdrops

Zufluss zählt — zum Marktwert.

Staking-Rewards und Airdrops fließen zum Marktwert zu — als Einkünfte und künftige Kostenbasis.

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Was Ihnen zufließt, ohne dass Sie es gekauft haben — Staking-Rewards, Airdrops —, wird zum Marktwert des Zuflusszeitpunkts erfasst. Dieser Wert ist zweierlei: Einkünfte heute und Kostenbasis für morgen.


Wie die Vorberechnung Zuflüsse behandelt.

Der Marktwert beim Zufluss zählt als eigene Einkünfte und wird zur Kostenbasis.

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Ein Staking-Reward oder Airdrop wird in der Skontro-Vorberechnung als Zufluss zum Fair Market Value (FMV) des Zuflusszeitpunkts erfasst und als sonstige Einkünfte separat ausgewiesen — er wird nicht in die KESt-Basis der Veräußerungsgewinne gemischt. Die Jahresansicht und der Bericht führen die Position „Staking-Einkünfte“ deshalb als eigene Zeile neben dem realisierten Gewinn/Verlust.

Zugleich wird der FMV zur Kostenbasis der zugeflossenen Einheiten: die spätere Veräußerung läuft ganz normal über den gleitenden Durchschnittspreis — besteuert wird dann nur noch die Wertveränderung seit dem Zufluss, nicht der Zufluss ein zweites Mal.

Was hier offen ist — und offen bleibt.

Die FMV-Zufluss-Regel ist eine markierte Annahme, keine gesicherte Rechtslage.

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Die Behandlung von Zuflüssen ist in der Skontro-Methodik ausdrücklich als Annahme gekennzeichnet, nicht als gesicherte Rechtslage — eine abweichende BMF-Lesart (Anschaffungskosten null, Besteuerung erst beim Verkauf) ist möglich und gehört zur fachlichen Prüfung. Zwei Punkte stehen ausdrücklich zur fachlichen Prüfung:

01

Verrechnung mit Verlusten

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Ob realisierte Krypto-Verluste innerhalb des Jahres auch gegen Staking- und Airdrop-Einkünfte verrechnet werden dürfen (§ 27 EStG), ist offen. Die Vorberechnung verrechnet nicht — die Einkünfte bleiben eine eigene, unvermischte Position.

02

Zuflüsse mit Datum vor 03/2021

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Ob Einheiten aus einem Staking- oder Airdrop-Zufluss vor dem 01.03.2021 je steuerfreies Altvermögen sein können, ist fraglich. Solche Zuflüsse werden nicht still als steuerfrei eingestuft, sondern mit einem eigenen Prüfpunkt („Zufluss vor 03/2021“) zur Klärung markiert.

Wo das Recht offenlässt, markiert Skontro die Stelle statt still zu entscheiden.

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Der Grundsatz dahinter zieht sich durch die ganze Vorberechnung: wo das Recht eine Frage offenlässt, nimmt Skontro eine dokumentierte, konservative Position ein und markiert die Stelle — statt eine stille Antwort in die Zahl zu backen. Alle offenen Determinierungen stehen gesammelt im Überblick und gehören vor der Abgabe in steuerliche Beratung.

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Diese Berechnung ist eine technische Hilfsleistung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Bitte prüfen Sie die Werte mit Ihrem Steuerberater. Die Methodik ist offen dokumentiert; offene Auslegungsfragen sind als solche gekennzeichnet, nicht still entschieden.

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