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Verlustausgleich · innerjährig · KESt 27,5 %

Verluste zählen — im selben Jahr.

Realisierte Verluste verrechnen Gewinne im selben Jahr — die KESt-Basis wird nie negativ.

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Wer realisierte Gewinne versteuert, darf realisierte Verluste desselben Jahres gegenrechnen. Was übrig bleibt, ist die KESt-Basis — und die wird nie negativ; Verluste drücken sie höchstens auf null. Was nicht geht: Verluste ins nächste Jahr mitnehmen.


Die Rechnung.

Die Jahresbasis ist max(0, Summe aller Gewinne und Verluste); ein Vortrag ins nächste Jahr entfällt.

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Innerhalb eines Kalenderjahres werden realisierte Verluste mit realisierten Gewinnen aus dem steuerpflichtigen Bestand verrechnet. Die Bemessungsgrundlage der KESt ist die Summe aller vorzeichenbehafteten Ergebnisse des Jahres, nach unten bei null begrenzt — negativ wird sie nie: Basis = max(0, Σ Gewinne und Verluste). Auf diese Basis fallen 27,5 % KESt an. Maßgeblich für die Jahres-Zuordnung ist das Veräußerungsdatum — die Skontro-Vorberechnung schneidet die Jahre exakt danach und rundet erst am Ende, nie pro Position.

Kein Vortrag: übersteigen die Verluste die Gewinne, beträgt die Basis null — es entsteht keine negative Steuer, und der überschießende Verlust verfällt für Folgejahre. Für private Anleger ist ein Verlustvortrag im Kryptobereich nicht vorgesehen.

Zwei konstruierte Beispiele.

Konstruierte Zahlen zur Illustration der Mechanik — keine echten Kurse, keine Empfehlung.

JahrRealisierte GewinneRealisierte VerlusteKESt-BasisKESt 27,5 %
Beispiel A+€3.000−€1.800€1.200€330
Beispiel B+€1.000−€2.500€0€0

In Beispiel B verfallen die überschießenden €1.500 — sie stehen im Folgejahr nicht mehr zur Verfügung.

Was offen ist.

Offen: Verrechnung mit Staking-Einkünften. Klar: Verluste aus Altvermögen zählen nicht mit.

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Ob realisierte Krypto-Verluste auch mit Staking- und Airdrop-Einkünften desselben Jahres verrechnet werden dürfen, ist eine offene Auslegungsfrage des § 27 EStG. Die Skontro-Vorberechnung nimmt diese Verrechnung nicht vor — die Einkünfte aus Zuflüssen werden separat ausgewiesen und nicht in die KESt-Basis der Veräußerungen gemischt. Der Punkt ist in der Methodik als offene Determinierung dokumentiert.

Und eine Abgrenzung zur Bestandsgrenze: Verluste aus steuerfreiem Altvermögen sind kein Verrechnungsposten — nur der steuerpflichtige Bestand geht in die Rechnung ein. Die Standard-Reihenfolge „Altvermögen zuerst“ kann deshalb in fallenden Märkten einen abzugsfähigen Verlust unrealisiert lassen; solche Verkäufe markiert Skontro als Prüfpunkt.

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Diese Berechnung ist eine technische Hilfsleistung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Bitte prüfen Sie die Werte mit Ihrem Steuerberater. Die Methodik ist offen dokumentiert; offene Auslegungsfragen sind als solche gekennzeichnet, nicht still entschieden.

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